Wann droht eine Sperrfrist?
Die Bundesagentur für Arbeit verhängt eine 12-wöchige Sperrfrist beim ALG, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst oder durch eigenes Verhalten gelöst hat — typisch bei Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund. Eigenkündigung löst ebenfalls Sperre aus.
Wann nicht?
- Betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber: Keine Sperre, ALG ab Tag 1.
- Aufhebungsvertrag mit drohender betriebsbedingter Kündigung: Wenn die Kündigung sicher gewesen wäre, kann die Sperrfrist entfallen.
- Wichtiger Grund (z.B. Mobbing): Sperrfrist kann ebenfalls entfallen, Nachweis aber schwierig.
Anrechnung der Abfindung auf ALG
Wenn der Arbeitgeber die ordentliche Kündigungsfrist NICHT eingehalten hat, kann die Bundesagentur einen Teil des ALG mit der Abfindung verrechnen (sog. Anrechnungs-Zeitraum). Bei korrekter Frist: keine Anrechnung.
Krankenversicherung in der Sperrfrist
Während der 12 Wochen Sperrzeit ruht der ALG-Anspruch — und damit auch die Pflichtversicherung in der GKV. Optionen:
- Freiwillige Mitgliedschaft in der bisherigen GKV: Beitrag ca. 250-350 €/Monat (ohne Pflege).
- Familienversicherung: Wenn Ehepartner gesetzlich versichert ist.
- Bürgergeld-Antrag: Bei Bedürftigkeit sichert das Jobcenter die KV. Anspruch prüfen.
Praxis-Tipp: Vor Unterschrift verhandeln
Wer einen Aufhebungsvertrag prüft, sollte folgende Klauseln erbitten:
- „Auflösung auf Veranlassung des Arbeitgebers wegen anderenfalls drohender betriebsbedingter Kündigung" — minimiert Sperrfrist- Risiko.
- Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist — vermeidet Anrechnung.
- Auszahlung im Folgejahr (steuerlich oft günstiger).