Vergleichstabelle
| Aspekt | Aufhebungsvertrag | Kündigung (durch AG) |
|---|---|---|
| Initiative | Beidseitig (einvernehmlich) | Nur Arbeitgeber |
| ALG-Sperrfrist | Häufig 12 Wochen | In der Regel keine |
| Klagemöglichkeit (KSchG) | Nein (freiwillig) | Ja (Kündigungsschutzklage) |
| Fünftelregelung möglich | Ja, wenn nicht primär vom AN ausgegangen | Ja |
| Verhandlungsspielraum Abfindung | Hoch | Eher gering |
| Sozialplan-Bezug | Eher nein | Bei Massen-Entlassung typisch |
Wann lohnt der Aufhebungsvertrag?
- Wenn eine höhere Abfindung verhandelbar ist als gesetzlich vorgesehen.
- Wenn du sowieso wechseln willst (z.B. neue Stelle in Aussicht) und keine ALG-Phase nötig wird.
- Wenn der Arbeitgeber bereit ist, „Auflösung wegen anderenfalls drohender betriebsbedingter Kündigung" festzuhalten — dann meist keine ALG-Sperre.
Wann eher Kündigung abwarten?
- Wenn du die Kündigungsschutzklage erwägst.
- Wenn ALG ohne Sperrfrist wichtig ist (Familie, geplante Arbeitslosigkeit, Selbstständigkeitsphase).
- Wenn der Arbeitgeber auf den Aufhebungsvertrag drängt, ohne attraktive Abfindung zu bieten.
Steuerlich: kein Unterschied
Steuerlich behandelt das Finanzamt beide Konstellationen gleich, solange die Auflösung NICHT vom Arbeitnehmer ausgegangen ist. Das ist der kritische Punkt: Beim Aufhebungsvertrag muss der Vertrag deutlich machen, dass der Arbeitgeber die Auflösung wollte.
Praxis-Tipp: Anwalt einschalten
Vor Unterschrift eines Aufhebungsvertrags lohnt sich fast immer ein Termin bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht (200-500 € Erstberatung). Eine schlecht formulierte Klausel kann Tausende Euro Steuer- und ALG- Folgen verursachen.